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Der neue Investitionsabzugsbetrag 9

Steuerpflichtige können für

zukünftige Investitionen, die

sie für die nächsten drei Jah-

re planen, Ihren Gewinn um

einen Investitionsabzugsbe-

trag mindern.

Über diesen Investitionsab-

zugsbetrag lassen sich bis zu

40 Prozent der künftigen

Kosten für neue Maschinen,

Anlagen oder Fahrzeuge

schon frühzeitig von der

Steuer absetzen.

Maximal lässt sich so der

Gewinn um 200.000 EUR

drücken.

Einfach Steuern sparen

eine Angabe der geplanten

Investition ist nicht mehr erforderlich!

Unternehmer können durch durch

die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages

frühzeitig Steuern sparen.

Seit 2016 sogar ohne Angabe,

welche Investition in den

nächsten 3 Jahren geplant ist.

DER INVESTITIONSABZUGSBETRAG

Michaela Dold

Dipl. Betriebswirtin (BA)

m.dold

@hecht-friedemann.de

40 % der

Anschaffungskosten

absetzen

Wer hat Anspruch?

1. Bei Unternehmern die eine

Bilanz erstellen, darf das

Eigenkapital nicht größer als

235.000 EUR sein.

2. Bei Unternehmern, die keine

Bilanz erstellen, sondern

eine Einnahmenüberschuss-

rechnung machen, darf der

Gewinn nicht höher sein als

100.000 EUR.

3. Das Wirtschaftsgut muss zu

mehr als 90 % betrieblich

genutzt werden.

Bis 2015: Wirtschaftsgut-

bezogenheit der Investitions-

abzugsbeträge

Bis 2015 waren die Regelungen

wirtschaftsgutbezogen ausge-

staltet, d. h. die Investitionspla-

nungen mussten für jedes einzel-

ne Wirtschaftsgut konkretisiert

werden. Neben den anzugeben-

den voraussichtlichen Anschaf-

fungs- oder Herstellungskosten

war das jeweils begünstigte Wirt-

schaftsgut seiner Funktion nach

zu benennen.

Hierfür reichte es aus, die

betriebsinterne

Bestimmung

stichwortartig darzulegen.

Dabei musste erkennbar sein,

für welchen Zweck das jeweilige

Wirtschaftsgut angeschafft oder

hergestellt werden sollte. Allge-

meine Bezeichnungen, z. B. „Ma-

schinen“ oder „Fuhrpark“, waren

nicht zulässig.

Ab 2016: Investitionsabzugsbeträge

ohne Funktionsbenennung

Der Steuerpflichtige kann nunmehr ohne weitere

Angaben Investitionsabzugsbeträge für begünstig-

te künftige Investitionen bis zum Höchstbetrag von

unverändert 200 000 € gewinnmindernd abziehen.

Eine tatsächliche Investitionsabsicht wird nicht

mehr vorausgesetzt. Dadurch wird die Anwendung

des § 7g EStG erheblich vereinfacht, Steuerpflich-

tige und Finanzverwaltung werden entlastet und

Bürokratieaufwand entfällt.

Der bedingungslose Abzug ermöglicht eine Flexibi-

lisierung bei der Investitionsplanung. Der Steuer-

pflichtige braucht sich nicht auf eine konkrete

Investition festzulegen. Es reicht aus, wenn er in

den nächsten drei Jahren ein bewegliches Anlage-

gut anschaffen oder herstellen will.

Kürzung der Anschaffungskosten

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung des begüns-

tigten Wirtschaftsguts ist der dafür in Anspruch

genommene Investitionsabzugsbetrag von den An-

schaffungskosten zu kürzen. Somit vermindert sich

die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

Im rechts genannten Beispiel des Spediteurs kann

dieser den LKW im Jahr 2014 nur noch in Höhe

von 120.000 EUR abschreiben. Die Anschaffung in

Höhe von 200.000 EUR wird um den Investitions-

abzugsbetrag aus 2012 (80.000 EUR) gekürzt.

Sonderabschreibung

Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern

können neben dem Investitionsabzugsbetrag im

Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden

Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt

20 % in Anspruch genommen werden.

Elektronische Übermittlung der

Investitionsabzugsbeträge

Bislang waren die Investitionsabzugsbeträge in

den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen

zu erläutern. Diese Dokumentationspflicht ist ent-

fallen und wird durch eine Verpflichtung zur elekt-

ronischen Übermittlung der notwendigen Angaben

ersetzt. Damit wird auch bei den Investitionsab-

zugsbeträgen der Übergang vom papierbasierten

Verfahren zur elektronischen Übermittlung vollzo-

gen.

Die bedingungslose Option zur Inanspruchnah-

me von Investitionsabzugsbeträgen erfordert eine

durchgängige Überprüfung der Steuervergünsti-

gung. Daher sind ab 2016 die Abzugsbeträge, Hin-

zurechnungen und Rückgängigmachungen „nach

amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Da-

tenfernübertragung“ zu übermitteln.

Die elektronische Übertragung ist eine zwingen-

de Voraussetzung für die Inanspruchnahme von

Investitionsabzugsbeträgen. Durch ein standardi-

siertes Verfahren werden die Überprüfung und Be-

arbeitung von beanspruchten Investitionsabzugs-

beträgen durch die Finanzverwaltung ermöglicht

und Fehler bei der Anwendung der Vorschrift ver-

mieden.

Achtung

Sollte die Investition nicht durchgeführt werden,

so wird der gebildete Investitionsabzugsbetrag im

Jahr der Bildung rückgängig gemacht. Dies bedeu-

tet: Der Steuerbescheid wird geändert, die dama-

lige Steuerersparnis muss zurückbezahlt werden

und zusätzlich fallen noch pro Jahr 6 % Zinsen an.

Aus diesem Grund sollten die Investitionen auch

geplant und durchgeführt werden.

Beispiel

Ein Spediteur beabsichtigt in 2018 einen LKW in

Höhe von 200.000 EUR zu kaufen. So kann die

Anschaffung bereits in 2015 steuermindernd

angesetzt werden. Der Spediteur hat einen

Steuersatz von 45 %.

Kauf LKW

200.000 EUR

Hiervon 40 % ( IAB)

80.000 EUR

Steuerersparnis 45 % 36.000 EUR

Der Spediteur kann durch die Investition so-

fort 80.000 EUR (= 40 % * 200.000 EUR) von

der Steuer absetzen. Hierdurch hat er in 2012

eine Steuerersparnis in Höhe von 36.000 EUR

(= 45% Steuersatz x 80.000 EUR).

Bei einem Ansatz in 2015 muss noch das Wirt-

schaftsgut LKW als geplante Investition angege-

ben werden. Ab dem Jahr 2016 muss nur noch

der Investitionsbetrag in Höhe von 200.000,00

EUR dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Welche Invesition in ein Wirtschaftsgut geplant

ist muss nicht mitgeteilt werden.

FAZIT

Investitionsabzugsbeträge geben kleinen und

mittelgroßen Unternehmen die Möglichkeit,

auch größere Investitionen mit einem geringe-

ren Anteil an Fremdkapital durch die frühzeitige

Steuerersparnis zu tätigen. Die Möglichkeit der

Investitionsabzugsbeträge sollen gemäß Bun-

desministerium der Finanzen einen Ausgleich

für den im Vergleich zu größeren Unternehmen

teilweise erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt

darstellen und ist deshalb Teil der Wirtschafts-

förderung.