Der neue Investitionsabzugsbetrag 9
Steuerpflichtige können für
zukünftige Investitionen, die
sie für die nächsten drei Jah-
re planen, Ihren Gewinn um
einen Investitionsabzugsbe-
trag mindern.
Über diesen Investitionsab-
zugsbetrag lassen sich bis zu
40 Prozent der künftigen
Kosten für neue Maschinen,
Anlagen oder Fahrzeuge
schon frühzeitig von der
Steuer absetzen.
Maximal lässt sich so der
Gewinn um 200.000 EUR
drücken.
Einfach Steuern sparen
eine Angabe der geplanten
Investition ist nicht mehr erforderlich!
Unternehmer können durch durch
die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages
frühzeitig Steuern sparen.
Seit 2016 sogar ohne Angabe,
welche Investition in den
nächsten 3 Jahren geplant ist.
DER INVESTITIONSABZUGSBETRAG
Michaela Dold
Dipl. Betriebswirtin (BA)
m.dold
@hecht-friedemann.de40 % der
Anschaffungskosten
absetzen
Wer hat Anspruch?
1. Bei Unternehmern die eine
Bilanz erstellen, darf das
Eigenkapital nicht größer als
235.000 EUR sein.
2. Bei Unternehmern, die keine
Bilanz erstellen, sondern
eine Einnahmenüberschuss-
rechnung machen, darf der
Gewinn nicht höher sein als
100.000 EUR.
3. Das Wirtschaftsgut muss zu
mehr als 90 % betrieblich
genutzt werden.
Bis 2015: Wirtschaftsgut-
bezogenheit der Investitions-
abzugsbeträge
Bis 2015 waren die Regelungen
wirtschaftsgutbezogen ausge-
staltet, d. h. die Investitionspla-
nungen mussten für jedes einzel-
ne Wirtschaftsgut konkretisiert
werden. Neben den anzugeben-
den voraussichtlichen Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten
war das jeweils begünstigte Wirt-
schaftsgut seiner Funktion nach
zu benennen.
Hierfür reichte es aus, die
betriebsinterne
Bestimmung
stichwortartig darzulegen.
Dabei musste erkennbar sein,
für welchen Zweck das jeweilige
Wirtschaftsgut angeschafft oder
hergestellt werden sollte. Allge-
meine Bezeichnungen, z. B. „Ma-
schinen“ oder „Fuhrpark“, waren
nicht zulässig.
Ab 2016: Investitionsabzugsbeträge
ohne Funktionsbenennung
Der Steuerpflichtige kann nunmehr ohne weitere
Angaben Investitionsabzugsbeträge für begünstig-
te künftige Investitionen bis zum Höchstbetrag von
unverändert 200 000 € gewinnmindernd abziehen.
Eine tatsächliche Investitionsabsicht wird nicht
mehr vorausgesetzt. Dadurch wird die Anwendung
des § 7g EStG erheblich vereinfacht, Steuerpflich-
tige und Finanzverwaltung werden entlastet und
Bürokratieaufwand entfällt.
Der bedingungslose Abzug ermöglicht eine Flexibi-
lisierung bei der Investitionsplanung. Der Steuer-
pflichtige braucht sich nicht auf eine konkrete
Investition festzulegen. Es reicht aus, wenn er in
den nächsten drei Jahren ein bewegliches Anlage-
gut anschaffen oder herstellen will.
Kürzung der Anschaffungskosten
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung des begüns-
tigten Wirtschaftsguts ist der dafür in Anspruch
genommene Investitionsabzugsbetrag von den An-
schaffungskosten zu kürzen. Somit vermindert sich
die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
Im rechts genannten Beispiel des Spediteurs kann
dieser den LKW im Jahr 2014 nur noch in Höhe
von 120.000 EUR abschreiben. Die Anschaffung in
Höhe von 200.000 EUR wird um den Investitions-
abzugsbetrag aus 2012 (80.000 EUR) gekürzt.
Sonderabschreibung
Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
können neben dem Investitionsabzugsbetrag im
Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden
Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt
20 % in Anspruch genommen werden.
Elektronische Übermittlung der
Investitionsabzugsbeträge
Bislang waren die Investitionsabzugsbeträge in
den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen
zu erläutern. Diese Dokumentationspflicht ist ent-
fallen und wird durch eine Verpflichtung zur elekt-
ronischen Übermittlung der notwendigen Angaben
ersetzt. Damit wird auch bei den Investitionsab-
zugsbeträgen der Übergang vom papierbasierten
Verfahren zur elektronischen Übermittlung vollzo-
gen.
Die bedingungslose Option zur Inanspruchnah-
me von Investitionsabzugsbeträgen erfordert eine
durchgängige Überprüfung der Steuervergünsti-
gung. Daher sind ab 2016 die Abzugsbeträge, Hin-
zurechnungen und Rückgängigmachungen „nach
amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Da-
tenfernübertragung“ zu übermitteln.
Die elektronische Übertragung ist eine zwingen-
de Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Investitionsabzugsbeträgen. Durch ein standardi-
siertes Verfahren werden die Überprüfung und Be-
arbeitung von beanspruchten Investitionsabzugs-
beträgen durch die Finanzverwaltung ermöglicht
und Fehler bei der Anwendung der Vorschrift ver-
mieden.
Achtung
Sollte die Investition nicht durchgeführt werden,
so wird der gebildete Investitionsabzugsbetrag im
Jahr der Bildung rückgängig gemacht. Dies bedeu-
tet: Der Steuerbescheid wird geändert, die dama-
lige Steuerersparnis muss zurückbezahlt werden
und zusätzlich fallen noch pro Jahr 6 % Zinsen an.
Aus diesem Grund sollten die Investitionen auch
geplant und durchgeführt werden.
Beispiel
Ein Spediteur beabsichtigt in 2018 einen LKW in
Höhe von 200.000 EUR zu kaufen. So kann die
Anschaffung bereits in 2015 steuermindernd
angesetzt werden. Der Spediteur hat einen
Steuersatz von 45 %.
Kauf LKW
200.000 EUR
Hiervon 40 % ( IAB)
80.000 EUR
Steuerersparnis 45 % 36.000 EUR
Der Spediteur kann durch die Investition so-
fort 80.000 EUR (= 40 % * 200.000 EUR) von
der Steuer absetzen. Hierdurch hat er in 2012
eine Steuerersparnis in Höhe von 36.000 EUR
(= 45% Steuersatz x 80.000 EUR).
Bei einem Ansatz in 2015 muss noch das Wirt-
schaftsgut LKW als geplante Investition angege-
ben werden. Ab dem Jahr 2016 muss nur noch
der Investitionsbetrag in Höhe von 200.000,00
EUR dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Welche Invesition in ein Wirtschaftsgut geplant
ist muss nicht mitgeteilt werden.
FAZIT
Investitionsabzugsbeträge geben kleinen und
mittelgroßen Unternehmen die Möglichkeit,
auch größere Investitionen mit einem geringe-
ren Anteil an Fremdkapital durch die frühzeitige
Steuerersparnis zu tätigen. Die Möglichkeit der
Investitionsabzugsbeträge sollen gemäß Bun-
desministerium der Finanzen einen Ausgleich
für den im Vergleich zu größeren Unternehmen
teilweise erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt
darstellen und ist deshalb Teil der Wirtschafts-
förderung.