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Erbschaftsteuerreform 2016
Inhalt der Reform
Wichtig ist zunächst festzuhalten, dass sich durch
die Erbschaftsteuerreform im privaten Bereich
(z.B. Übertragung eines privaten Wohnhauses oder
von Geldvermögen) keine Änderungen ergeben
haben.
Beim Betriebsvermögen wurden die bisherigen
Vergünstigungen entsprechend den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts teilweise erheblich ein-
geschränkt.
1. Begünstigtes Vermögen
Wie bisher gehören zum grundsätzlich begünstig-
ten Vermögen das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen, das inländische Betriebsvermögen, die
Beteiligungen an Personengesellschaften und unter
bestimmten Voraussetzungen auch die Anteile an
Kapitalgesellschaften.
2. Unternehmensbewertung
Bei der Unternehmensbewertung im vereinfachten
Ertragswertverfahren wird ein neuer, fester Kapi-
talisierungsfaktor von 13,75 gesetzlich festgelegt,
der allerdings zukünftig durch Rechtsverordnung an
die allg. Zinsentwicklung angepasst werden kann
(zuletzt lag der Kapitalisierungsfaktor bei 17,86).
Diese Regelung ist bereits auf Bewertungsstichta-
ge nach dem 31.12.2015 anzuwenden und führt zu
einem niedrigeren Unternehmenswert.
3. Begünstigung von Betriebsvermögen
Eine
völlige Verschonung
von der Erbschaftsteu-
er ist möglich, wenn die betriebliche Einheit nicht
mehr als 20 % „schädliches“ Verwaltungsvermögen
(z. B. grds. fremdvermietete Immobilien, Luxus-
gegenstände, Oldtimer, Finanzmittel, die eine be-
stimmte Grenze übersteigen) hat. Schulden dürfen
dabei nicht vom Verwaltungsvermögen abgezogen
werden. Des Weiteren darf der Erwerb des begüns-
tigten Vermögens nicht mehr als 26 Mio. EUR betra-
gen und die Lohnsummenregelung (Mindestlohn-
summe 700 %, Lohnsummenfrist 7 Jahre) und die
Behaltensfrist (7 Jahre) müssen insgesamt einge-
halten werden.
Um die
Regelverschonung
(85 % Steuerbefreiung
für das begünstigte Vermögen) zu erhalten, müssen
die Lohnsummenregelung (Mindestlohnsumme
400 %, Lohnsummenfrist 5 Jahre) und die Behal-
tensfrist (5 Jahre) eingehalten werden.
Mehrere Erwerbe von unternehmerischen Vermö-
gen von derselben Person innerhalb von 10 Jahren
sind zusammenzurechnen.
DIE ERBSCHAFT-
STEUERREFORM 2016
Willi S. Huber
Diplom-Kaufmann Univ.,
Steuerberater,
vereidigter Buchprüfer
ws.huber@hecht-friedemann.deBisher wurde die
Lohnsummenregelung
erst bei
einer Grenze von 20 Beschäftigten angewandt. Im
neuen Gesetz soll die Prüfung der Lohnsummen
bereits bei mehr als 5 Arbeitnehmern greifen. Da-
bei bleiben bei der Ermittlung der Beschäftigten-
zahl Saisonarbeiter unberücksichtigt. Für Betriebe
zwischen 6 und 15 Beschäftigten gelten Erleichte-
rungen bei der Lohnsummenregelung.
Ab einem Betriebsvermögen von 26 Mio. EUR
sinken die Verschonungsbeträge.
Für
Familienunternehmen
wird ein neuer Vorab-
Abschlag von bis zu 30 % gewährt. Die Gewährung
dieses Abschlags setzt jedoch voraus, dass der
Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung bestimmte
Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschrän-
kungen enthält. Diese Beschränkungen müssen
mindestens 2 Jahre vor dem Übertragungsstichtag
und 20 Jahre danach fortbestehen. Deshalb sollten
die Gesellschaftsverträge zeitnah überprüft und
ggf. an die neue Regelung angepasst werden.
Die bei Erwerben von Todes wegen auf begünstig-
tes Vermögen entfallende
Erbschaftsteuer
wird
auf Antrag bis zu 7 Jahre
gestundet
, wobei die
Steuer in gleichen Beträgen zu tilgen ist. Im ersten
Jahr erfolgt die Stundung zinslos und danach be-
laufen sich die Zinsen auf 6 % p.a.
Kann die Steuer nachweislich nicht aus dem verfüg-
baren Vermögen bedient werden, so kann diese un-
ter bestimmten Voraussetzungen komplett erlassen
werden (sog. Verschonungsbedarfsprüfung).
Das neue Erbschaftsteuerrecht für
Unternehmen enthält ein komplexes
und nicht leicht verständliches
Verschonungssystem.
Wir beraten Sie gerne.
Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die
bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitge-
hend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis
30. Juni 2016 eine Neuregelung zu finden.
Nach zähen Verhandlungen konnte schließlich die Reform
der Erbschaftsteuer auf den Weg gebracht werden.
Der Bundestag hat am 29.09.2016 die Reform beschlos-
sen und der Bundesrat am 14.10.2016 der Reform
zugestimmt.
Das neue Erbschaftsteuerrecht tritt
rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.