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Erbschaftsteuerreform 2016 19

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Erbschaftsteuerreform 2016

Inhalt der Reform

Wichtig ist zunächst festzuhalten, dass sich durch

die Erbschaftsteuerreform im privaten Bereich

(z.B. Übertragung eines privaten Wohnhauses oder

von Geldvermögen) keine Änderungen ergeben

haben.

Beim Betriebsvermögen wurden die bisherigen

Vergünstigungen entsprechend den Vorgaben des

Bundesverfassungsgerichts teilweise erheblich ein-

geschränkt.

1. Begünstigtes Vermögen

Wie bisher gehören zum grundsätzlich begünstig-

ten Vermögen das land- und forstwirtschaftliche

Vermögen, das inländische Betriebsvermögen, die

Beteiligungen an Personengesellschaften und unter

bestimmten Voraussetzungen auch die Anteile an

Kapitalgesellschaften.

2. Unternehmensbewertung

Bei der Unternehmensbewertung im vereinfachten

Ertragswertverfahren wird ein neuer, fester Kapi-

talisierungsfaktor von 13,75 gesetzlich festgelegt,

der allerdings zukünftig durch Rechtsverordnung an

die allg. Zinsentwicklung angepasst werden kann

(zuletzt lag der Kapitalisierungsfaktor bei 17,86).

Diese Regelung ist bereits auf Bewertungsstichta-

ge nach dem 31.12.2015 anzuwenden und führt zu

einem niedrigeren Unternehmenswert.

3. Begünstigung von Betriebsvermögen

Eine

völlige Verschonung

von der Erbschaftsteu-

er ist möglich, wenn die betriebliche Einheit nicht

mehr als 20 % „schädliches“ Verwaltungsvermögen

(z. B. grds. fremdvermietete Immobilien, Luxus-

gegenstände, Oldtimer, Finanzmittel, die eine be-

stimmte Grenze übersteigen) hat. Schulden dürfen

dabei nicht vom Verwaltungsvermögen abgezogen

werden. Des Weiteren darf der Erwerb des begüns-

tigten Vermögens nicht mehr als 26 Mio. EUR betra-

gen und die Lohnsummenregelung (Mindestlohn-

summe 700 %, Lohnsummenfrist 7 Jahre) und die

Behaltensfrist (7 Jahre) müssen insgesamt einge-

halten werden.

Um die

Regelverschonung

(85 % Steuerbefreiung

für das begünstigte Vermögen) zu erhalten, müssen

die Lohnsummenregelung (Mindestlohnsumme

400 %, Lohnsummenfrist 5 Jahre) und die Behal-

tensfrist (5 Jahre) eingehalten werden.

Mehrere Erwerbe von unternehmerischen Vermö-

gen von derselben Person innerhalb von 10 Jahren

sind zusammenzurechnen.

DIE ERBSCHAFT-

STEUERREFORM 2016

Willi S. Huber

Diplom-Kaufmann Univ.,

Steuerberater,

vereidigter Buchprüfer

ws.huber@hecht-friedemann.de

Bisher wurde die

Lohnsummenregelung

erst bei

einer Grenze von 20 Beschäftigten angewandt. Im

neuen Gesetz soll die Prüfung der Lohnsummen

bereits bei mehr als 5 Arbeitnehmern greifen. Da-

bei bleiben bei der Ermittlung der Beschäftigten-

zahl Saisonarbeiter unberücksichtigt. Für Betriebe

zwischen 6 und 15 Beschäftigten gelten Erleichte-

rungen bei der Lohnsummenregelung.

Ab einem Betriebsvermögen von 26 Mio. EUR

sinken die Verschonungsbeträge.

Für

Familienunternehmen

wird ein neuer Vorab-

Abschlag von bis zu 30 % gewährt. Die Gewährung

dieses Abschlags setzt jedoch voraus, dass der

Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung bestimmte

Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschrän-

kungen enthält. Diese Beschränkungen müssen

mindestens 2 Jahre vor dem Übertragungsstichtag

und 20 Jahre danach fortbestehen. Deshalb sollten

die Gesellschaftsverträge zeitnah überprüft und

ggf. an die neue Regelung angepasst werden.

Die bei Erwerben von Todes wegen auf begünstig-

tes Vermögen entfallende

Erbschaftsteuer

wird

auf Antrag bis zu 7 Jahre

gestundet

, wobei die

Steuer in gleichen Beträgen zu tilgen ist. Im ersten

Jahr erfolgt die Stundung zinslos und danach be-

laufen sich die Zinsen auf 6 % p.a.

Kann die Steuer nachweislich nicht aus dem verfüg-

baren Vermögen bedient werden, so kann diese un-

ter bestimmten Voraussetzungen komplett erlassen

werden (sog. Verschonungsbedarfsprüfung).

Das neue Erbschaftsteuerrecht für

Unternehmen enthält ein komplexes

und nicht leicht verständliches

Verschonungssystem.

Wir beraten Sie gerne.

Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die

bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitge-

hend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis

30. Juni 2016 eine Neuregelung zu finden.

Nach zähen Verhandlungen konnte schließlich die Reform

der Erbschaftsteuer auf den Weg gebracht werden.

Der Bundestag hat am 29.09.2016 die Reform beschlos-

sen und der Bundesrat am 14.10.2016 der Reform

zugestimmt.

Das neue Erbschaftsteuerrecht tritt

rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.