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Simmt die Kasse? Teil II 5

STIMMT DIE KASSE? TEIL II

4 Kassenführung

Verwendung von

Registrierkassen

Eine Registrierkassenpflicht be-

steht in Deutschland nicht. Un-

ternehmer lassen sich bei der

Anschaffung von Registrier- und

PC-Kassen vordergründig durch

betriebs- und personalwirt-

schaftliche Überlegungen leiten

(Möglichkeit betriebswirtschaft-

licher Auswertungen, Steuerung

und Kontrolle des Personals).

Dass auch die Finanzverwaltung

ein berechtigtes Interesse an

den digitalen Einzelaufzeichnun-

gen aus Registrier- und PC-Kas-

sen hat, wird nur selten bedacht.

Bei den in Kassenspeichern auf-

gezeichneten Geschäftsvorfällen

handelt es sich nicht um frei-

willige, sondern um zumutbare

elektronische Grundaufzeichnun-

gen, mit denen der Unternehmer

seine Einzelaufzeichnungspflich-

ten erfüllt. Sie unterliegen einer

zehnjährigen Aufbewahrungs-

pflicht und dem Datenzugriffs-

recht der Finanzverwaltung.

Altgeräte

Summenspeicherbasierte, nicht

aufrüstbare

Registrierkassen

können diese Anforderungen

nicht oder nur teilweise erfüllen.

Denn die Daten der einzelnen

Geschäftsvorfälle werden zwar

durch entsprechende Tastatu-

reingaben elektronisch erzeugt,

im Gerät aber nicht dauerhaft ge-

speichert. Sie werden zum einen

auf die Journalrolle umgelenkt,

zum anderen fließen sie in fort-

laufend aufaddierte Tages- und

Periodenspeicher. Deren Sum-

men werden mit Erstellung des

Z-Bons abgerufen. Bauartbe-

dingt löscht die Kasse gleichzei-

tig die Einzeldaten mit der Folge,

dass das Datenzugriffsrecht hier

schon immer ins Leere lief.

Der uneingeschränkten Weiter-

verwendung solcher Registrier-

kassen hat das Bundesfinanzmi-

nisterium zum 31.12.2016 einen

Riegel vorgeschoben.

André Friedemann

Steuerberater

a.friedemann

@hecht-friedemann.de

In unserer Kanzleizeitung 01/2016 haben

wir bereits über die seit dem 01.01.2015 gel-

tenden neuen Spielregeln in der Kassenfüh-

rung berichtet.

Zum 01.01.2017 endet nun die Übergangsre-

gelung für den Einsatz „alter“ elektronischer

Registrierkassen, die den neuen Anforderun-

gen zum 01.01.2015 nicht entsprochen ha-

ben.

Den Grundaufzeichnungspflichten können Unter-

nehmer durch digitale Erfassung der Geschäftsvor-

fälle, z. B. in Registrier- oder PC-Kassen oder durch

eine geordnete Belegablage nachkommen.

Jedes System, welches die Geschäftsvorfälle fort-

laufend, vollständig und richtig festhält (Grundauf-

zeichnungspflicht), ist ordnungsmäßig. Es müssen

aber sämtliche Geschäftsvorfälle der zeitlichen Rei-

henfolgenach und materiell mit ihrem richtigen und

erkennbaren Inhalt festgehalten werden.

Ohne diese Grundaufzeichnungsfunktion haben

Bücher und Aufzeichnungen keine Beweiskraft.

GRUNDSATZ

Wie auch andere Geschäftsvorfälle unter-

liegen Bareinnahmen den

Grundaufzeich-

nungspflichten

. Danach wird jeder Ge-

schäftsvorfall zunächstdurchErstellungvon

Belegen dokumentiert und anschließend

zeitnah, unverlierbar und leicht auffindbar

gesichert (

Aufbewahrungspflicht

).

Was ändert sich ab dem

01.01.2017?

Ab dem 01.01.2017 müssen

Registrier- und PC-Kassen fol-

gende Anforderungen erfüllen:

• Einzelaufzeichnungen, die

mit Hilfe eines EDV-Systems

erstellt wurden, sind wäh-

rend der Dauer der Aufbe-

wahrungsfrist (10 Jahre)

jederzeit verfügbar, unver-

züglich lesbar und maschi-

nell auswertbar aufzube-

wahren.

• Eine Verdichtung dieser

Daten oder ausschließliche

Speicherung der Rechnungs-

endsummen ist unzulässig.

• Ein ausschließliches Vorhal-

ten aufbewahrungspflich-

tiger Unterlagen in aus-

gedruckter Form ist nicht

ausreichend.

• Die digitalen Unterlagen

und die Strukturinforma-

tionen müssen in einem

maschinell auswertbaren

Datenformat vorliegen.

• Die Grundaufzeichnungen

zur Überprüfung der Barein-

nahmen müssen für jedes

einzelne Gerät getrennt

geführt und aufbewahrt

werden.

• Die zum Gerät gehörenden

Organisationsunterlagen

müssen aufbewahrt wer-

den (Bedienungsanleitung,

Programmieranleitung und

weitere Anweisungen).

• Soweit mit Hilfe eines

solchen Geräts unbare

Geschäftsvorfälle (z. B. EC-

Cash, ELV-Elektronisches

Lastschriftverfahren) erfasst

werden, muss aufgrund

der erstellten Einzeldaten

ein Abgleich der baren und

unbaren Zahlungsvorgänge

und deren zutreffende Ver-

buchung im Buchführungs-

bzw. Aufzeichnungswerk

gewährleistet sein.

Aufbewahrungspflicht bei

Abschaltung von

Altsystemen

Wird eine summenspeicherba-

sierte Kasse ausgemustert, darf

sie nicht achtlos entsorgt wer-

den. Zwar ist ein Datenzugriff

mittels Datenträgerüberlassung

nicht möglich, die Finanzbehörde

hat aber auch das Recht, un-

mittelbar oder mittelbar Zugriff

auf die Registrierkasse selbst

zu nehmen. Solche Kassenaus-

lesungen besitzen einen hohen

Beweiswert. Sie bieten nicht nur

Einblicke in Umsatzdaten (z. B.

Artikel, Warengruppen), sondern

dienen auch dem Zweck einer

System- und Verfahrensprüfung.

Ein Betriebsprüfer kann etwa

„Testumsätze“ und „Teststornie-

rungen“ bonieren lassen, um

durch anschließendes Erzeugen

diverser

Transaktionsberichte

die zutreffende Verarbeitung der

eingegebenen Daten im System

zu überprüfen. Dass ein Daten-

zugriff auf die Einzeldaten im

Wege der Datenträgerüberlas-

sung bauartbedingt ausgeschlos-

sen ist, rechtfertigt es nicht,

auch den unmittelbaren oder

mittelbaren Datenzugriff durch

Vernichtung der Registrierkasse

zu verhindern.

FAZIT

Sollten Sie bereits eine elekt-

ronische Registrierkasse oder

PC-Kasse im Einsatz haben,

wenden Sie sich bitte an Ihren

Systemanbieter, ob diese den

ab dem 01.01.2017 geltenden

Anforderungen entspricht.

Selbstverständlich können Sie

auch weiterhin ein manuelles

Kassenbuch führen. Die Einzel-

aufzeichnungspflichten gelten

hier entsprechend. Wir möch-

ten Sie nochmals auf unseren

Artikel in der Kanzleizeitung

01/2016 hinweisen.