Steuererleichterungen für Familien 5
STEUERLICHE ÄNDERUNGEN
FÜR FAMILIEN
4 Steuerliche Änderungen 2016
Erhöhung des Grundfreibeitrags
Ab 01.01.2016 erhöht sich der Grundfreibetrag um
180 Euro auf 8.652,00 Euro.
Der Grundfreibetrag stellt in Deutschland sicher,
dass das zur Bestreitung des Existenzminimums
nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert
wird. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat An-
spruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag.
Der Staat geht 2016 davon aus, dass Singles 8.652
Euro im Jahr brauchen, um das Existenzminimum
zu sichern – also 721 Euro pro Monat. Ehepaaren
steht der doppelte Betrag in Höhe von 17.304 Euro
zur Verfügung. Damit auch wirklich jeder Deutsche
dieses Geld ohne Steuerbelastung sicher hat, gibt
es den sogenannten Grundfreibetrag.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Eltern können sich über mehr Kindergeld freuen.
In 2016 beträgt das Kindergeld:
190 EUR
für das 1. und 2. Kind
196 EUR
für das 3. Kind
221 EUR
ab dem 4. Kind
Wenn es mehr Kindergeld gibt, muss sich auch der
Kinderfreibetrag entsprechend erhöhen:
Der Kinderfreibetrag wird in 2016 auf 7.248 Euro
(7.152 Euro bis 2015) erhöht.
Ralf Hecht
Diplom-Kaufmann Univ.,
Steuerberater
Der verstorbene Altkanzler Schmidt sagte zu recht:
Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen,
der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.
Dies gilt auch heute noch.
Besonders schön, wenn 2016 Steuern
ohne eigenes Zutun gespart werden können.
Ralf Hecht hat die wichtigsten
Änderungen für Familien zusammengefasst
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Beim Kindergeld und dem Kinderfreibetrag sind die
Erhöhungen überschaubar. Bei den Alleinerziehen-
den war der Gesetzgeber dagegen sehr viel groß-
zügiger:
Der bisherige Freibetrag wird rückwirkend zum
01.01.2015 um 600 EUR auf 1.908 EUR erhöht.
Diesen Freibetrag bekommt jede/r Alleinerziehen-
de mit einem Kind.
Neu ist, dass es für jedes weitere Kind einen
zusätzlichen Freibetrag von 240 EUR gibt. Das
ist der sogenannte Erhöhungsbetrag. Der Grund-
entlastungsbetrag (1.908 EUR) wird automatisch
über die Steuerklasse II berücksichtigt, so wie bis-
her auch.
Den neuen Erhöhungsbetrag können sich Allein-
erziehende bei ihren Lohnsteuerabzugsmerkma-
len eintragen lassen, so dass er sich bereits beim
Lohnsteuerabzugsverfahren während des Jahres
auswirkt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende setzt
jetzt auch voraus, dass die Identifikationsnummer
des Kindes angegeben wird. Damit wird eine mehr-
fache Gewährung des Entlastungsbetrags, insbe-
sondere bei nur zeitanteiliger monatlicher Berück-
sichtigung, ausgeschlossen.
Unterhalt für Kinder
Entstehen für ein Kind Aufwendungen für den Un-
terhalt oder für eine Berufsausbildung, können
diese als außergewöhnliche Belastungen ab 2016
bis zu 8.652 Euro (8.472 Euro bis 2015) pro Jahr
steuerlich abgezogen werden.
Ist ein Kind nicht älter als 25 Jahre und befindet
sich in der Erstausbildung, besteht in der Regel
noch Anspruch auf Kindergeld. In diesem Fall kön-
nen die Eltern keine Unterhaltszahlungen steuer-
lich geltend machen.
Achtung:
Für Kindergeld-
Neuanträge ab 2016 muss die
Identifikationsnummer des
Kindes zwingend der Familien-
kasse mitgeteilt werden, sonst
wird kein Kindergeld ausgezahlt.
Wer bereits Kindergeld erhält,
kann die Identifikationsnummer
des Kindes im Laufe des
Jahres 2016 nachreichen.