Seite 8-9 - 2014-01

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NACHWEISLICHER NUTZEN?
Die Gelangensbestätigung – Neues zur Nachweispflicht bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen
Die Nachweisvorschriften sollten bereits zum
1.1.2012 geändert werden. Im Mittelpunkt dieser
Änderung stand die sog. Gelangensbestätigung,
die – nach der damaligen Fassung – die zwingende
Voraussetzung für den Nachweis des Gelangens
darstellte.
Da sich durch diese Regelung erhebliche Nachteile
für die deutsche Wirtschaft ergeben hätten, wurde
beschlossen, die Vorschriften nochmals zu überar-
beiten. Mit neuer Regelung des § 17a UStDV ist
die Vorschrift nun in etwas entschärfter Form zum
1.1.2014 in Kraft getreten.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Von einer innergemeinschaftlichen Lieferung
spricht man, wenn der Gegenstand bei der Liefe-
rung von einem Unternehmer im Mitgliedstaat an
einen anderen Unternehmer in einem anderen Mit-
gliedstaat gelangt.
Gelangensbestätigung
Mit der Gelangensbestätigung kann der liefernde
Unternehmer das Gelangen des Gegenstands in
einen anderen Mitgliedstaat als Voraussetzung für
die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Liefe-
rung rechtssicher nachweisen.
In der Gelangensbestätigung sind die folgenden
Angaben zu machen:
• Name und Anschrift des Abnehmers;
• die Menge des Gegenstands der Lieferung
und die handelsübliche Bezeichnung;
• im Fall der Beförderung oder Versendung
durch den Unternehmer oder im Fall der Ver-
sendung durch den Abnehmer: Ort und Mo-
nat des Erhalts des Gegenstands im übrigen
Gemeinschaftsgebiet;
• im Fall der Beförderung des Gegenstands
durch den Abnehmer: Ort und Monat des En-
des der Beförderung des Gegenstands im üb-
rigen Gemeinschaftsgebiet;
• das Ausstellungsdatum der Bestätigung;
• die Unterschrift des Abnehmers oder eines
von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei ei-
ner elektronischen Übermittlung der Gelan-
gensbestätigung ist eine Unterschrift nicht
erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die
elektronische Übermittlung im Verfügungs-
bereich des Abnehmers oder des Beauftrag-
ten begonnen hat.
Der Erwerber besteuert in einem anderen Mit-
gliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Der Nachweis, dass der Leistungsempfänger Un-
ternehmer ist, und dass ein innergemeinschaftli-
cher Erwerb besteuert werden muss, wird durch
die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers
geführt.
Nachweispflicht
Aufgrund der Steuerfreiheit muss der leistende
Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er
oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung
in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
versendet hat.
Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen ein-
deutig und leicht nachprüfbar ergeben. Nach § 17a
Abs. 2 UStG soll dieser Nachweis insbesondere
durch ein Doppel der Rechnung sowie die sog. Ge-
langensbestätigung geführt werden.
Alternative Nachweise
Da bei Auslandslieferung i.d.R. Logistikunterneh-
men beauftragt werden, kann der geforderte Nach-
weis auch alternativ erbracht werden, insbesonde-
re durch einen Versendungsbeleg wie z.B. einen
CMR-Frachtbrief, wenn dieser vom Auftraggeber
des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unter-
schrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts
des Gegenstands der Lieferung enthält.
In Fällen von Postsendungen, in denen ein elek-
tronisches Protokoll nicht möglich ist, wird der
Nachweis durch eine Empfangsbescheinigung eines
Postdienstleisters über die Entgegennahme der an
den Abnehmer adressierten Postsendung und den
Nachweis über die Bezahlung der Lieferung er-
bracht.
Abholung des Gegenstands
Insbesondere bei der Abholung des Gegenstands
durch die Käufer kann dieser Nachweis erst zu ei-
nem späteren Zeitpunkt geführt werden, zum Zeit-
punkt der Übergabe kann noch nicht nachgewie-
sen werden, ob der Gegenstand tatsächlich in das
übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Hier emp-
fiehlt es sich evtl. mit Kautionen bis zum Erhalt des
Nachweises zu arbeiten.
Fazit
Um die Betrugs- und Missbrauchsbekämpfung
im Bereich der Umsatzsteuer weiter voran zu
treiben, hat der Gesetzgeber den Unterneh-
men wieder ein paar Stöcke zwischen die Beine
geworfen. Ob die neue Gelangensbestätigung
den Missbrauch eindämmt, kann bezweifelt
werden. Betrüger werden mit einer »ord-
nungsgemäßen« Gelangensbestätigung sehr
viel weniger Schwierigkeiten haben als der
seriöse Unternehmer.
And r é F r i edemann
Steuerberater
a.friedemann
@hecht-friedemann.de
DIE NEUE GELANGENSBESTÄTIGUNG
NACHWEISLICHER NUTZEN?