Steuerfreies Fahrvergnügen: Das Fahrrad

03.08.2021

Worum geht es?

Gerade jetzt im Sommer macht das Fahrradfahren wieder richtig Spaß und tut Ihrer Gesundheit genauso gut wie der Umwelt. Wenn das nicht bereits genügend positive Aspekte sind, lesen Sie im Folgenden, wie sich Fahrradfahren finanziell für Sie lohnen kann. Nicht nur Angestellte kommen über das sog. Job-Bike-Leasing über Ihren Arbeitgeber in den Genuss eines Dienstrads, sondern auch Unternehmer und Selbständige profitieren von der Anschaffung eines Fahrrads.

Welche Fahrräder werden steuerliche gefördert?

Grundsätzlich gelten alle gängigen Fahrräder und E-Bikes als förderfähig. Von den E-Bikes sind die sog. S-Pedelecs abzugrenzen, deren Elektromotorunterstützung mit einer Nenndauerleistung von über 0,25 kW ausgestattet sind, nicht bei 25 km/h abgeriegelt wird und somit zu den zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen zählt. Für die S-Pedelecs gelten die Förderungen für Fahrräder also nicht. Die S-Pedelecs sind dann den (Elektro-)Dienstwagen gleichgestellt und profitieren von den aktuell bis 2031 begünstigten 1% auf 0,25% des Bruttolistenpreises zzgl. 0,03% je Entfernungskilometer von der Wohnung zum Arbeitsplatz (für S-Pedelecs, die nach dem 31.12.2019 angeschafft wurden).

Steuerliche Regeln bei Fahrrädern von Angestellten

Seit dem 01.01.2019 und bis zum 31.12.2030 gelten Fahrräder und E-Bikes als weitestgehend lohnsteuerfrei, die zusätzlich (!) zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt werden. Das heißt, es muss kein geldwerter Vorteil für die private Nutzung des Fahrrads über das Gehalt versteuert werden.

Lediglich bei der sog. Gehaltsumwandlung von Bruttolohn kommt es weiterhin zur Besteuerung nach den Grundsätzen für S-Pedelecs und Dienstwagen. Auch eine finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer führt zur Besteuerung des geldwerten Vorteils per Gehaltsumwandlung.

Das Aufladen des Akkus eines betrieblichen Dienstrads beim Arbeitgeber zählt nicht zum Arbeitslohn, wenn dies ebenfalls zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Laden Sie hingegen einen privaten Akku auf, stellt dies steuerpflichtiger Arbeitslohn dar. Wichtig: Das Aufladen sollten Sie vorab mit Ihrem Arbeitgeber abstimmen.

Der (umsatzsteuerpflichtige) Arbeitgeber wird die Umsatzsteuer aus der privaten Nutzungdes Arbeitnehmers anmelden und abführen. Dabei wird von 1% des auf 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage ausgegangen. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber die Vorsteuer aus der Anschaffung oder aus den Leasingraten abziehen. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.

Verkauft der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Fahrrad zu einem niedrigeren als den am freien Markt erzielbaren Preis, so ist der Preisnachlass als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Arbeitgeber kann diese Sachzuwendung auch einer Pauschalbesteuerungvon 30% unterwerfen, sodass der Arbeitnehmer nicht belastet wird.

Tipp:

Unabhängig davon, ob Sie ein Fahrrad, E-Bike oder ein S-Pedelec fahren, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung stets die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer ansetzen.

 

Steuerliche Regeln bei Fahrrädern von Unternehmern und Selbständigen

Auch bei Unternehmern ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads (nach 31.12.2018) ertragsteuerfrei möglich, wenn das Fahrrad nicht zu den zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen zählt. S-Pedelecs unterliegen auch hier den Grundsätzen für Dienstwagen.

Parallel kann der Unternehmer die Abschreibung bei Anschaffung oder beim Leasing die Leasingraten als Betriebsausgaben abziehen und so seinen Gewinn mindern bzw. das Finanzamt am umweltfreundlichen Fortbewegen beteiligen. Bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern kann außerdem die Vorsteuer aus der Anschaffung oder den Leasingraten geltend gemacht werden. Der Eigenverbrauch ist wie beim Arbeitgeber mit 1% von dem auf 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreis der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.

Fazit

Wie Sie sehen, hat der Steuergesetzgeber das Fahrradfahren sehr attraktiv gestaltet - egal ob Sie als Angestellter oder Unternehmer das Fahrrad nutzen. Damit sollten auch die letzten Ausreden kontra Fahrrad beseitigt werden können – und für schlechtes Wetter gibt es auch regenfeste Kleidung.

Wie immer gilt: Sprechen Sie uns bei Fragen zu diesem Thema sehr gerne an.