Photovoltaikanlage – Die Steuern rücken in den Hintergrund

30.08.2021

Worum geht es?

In Zeiten stetig steigender Strompreise lassen sich viele Hauseigentümer über die Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) beraten. Neben der Dachausrichtung, Auslastung, Effizienz und vielem mehr stellen sich viele dabei auch die Frage nach der steuerlichen Behandlung einer solchen Anlage. Dieser Newsletter soll über die aktuellen Regelungen informieren und Ihnen eine Entscheidungsgrundlage an die Hand geben. Wir weisen jedoch darauf hin, dass jede Situation individuell zu betrachten ist. Aus diesem Grund sprechen Sie uns gerne in Ihrer konkreten Situation darauf an.

Welche einkommensteuerlichen Regelungen gelten für PV-Anlagen?

Das Finanzamt will die Photovoltaikanlage grundsätzlich dann in der Einkommensteuererklärung in der Anlage G, EÜR und AVEÜR erfasst haben, wenn Sie voraussichtlich damit einen Gewinn erwirtschaften und eine Gewinnerzielungsabsicht anstreben. Kumulierte Verluste hingegen will das Finanzamt nicht akzeptieren und verweist auf die sogenannte steuerlich unbeachtliche Liebhaberei („Hobby“). Hierzu fordert das Finanzamt eine Totalgewinnprognose über einen Zeitraum von 20-25 Jahren.

Einspeisung: Ältere PV-Anlagen erwirtschaften mit der Einspeisung des erzeugten Stroms noch höhere laufende und somit einnahmenwirksame (Abschlags-)Zahlungen. Nach Abzug der Betriebsausgaben / Kosten verbleibt bei vielen älteren Anlagen daher ein Gewinn, der versteuert werden muss.

Eigenverbrauch: Wird der erzeugte Strom ganz oder zum Teil selbst genutzt, so muss grundsätzlich ein Erzeugungspreis je Kilowattstunde aus den Gestehungskosten ermittelt und als Einnahme berücksichtigt werden. Da der so ermittelte Erzeugungspreis den ungefähren Kosten entspricht, resultiert aus der Eigennutzung des Stroms meist kaum ein Gewinn.

Neuere Anlagen, insbesondere solche mit integriertem Stromspeicher, werden mit einer hohen Eigennutzung geplant und installiert. Die an den Netzbetreiber gelieferte Strommenge spielt daher eine sehr untergeordnete Rolle, sodass die PV-Anlage mit fallender Einspeisevergütung kaum steuerliche Gewinne erwirtschaften wird.

Das neue BMF-Schreiben vom 02.06.2021 und seine Voraussetzungen

Diesem Umstand will das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 (siehe unten verlinkt) abhelfen und räumt ca. 70%-80% aller Steuerpflichtigen ein Antragswahlrecht ein, die PV-Anlage ohne aufwendige Totalgewinnprognose von der Ertragsteuer als unterstellte steuerliche Liebhaberei freizustellen – auchwenn diese sogar einen Gewinn erwirtschaftet.

Das BMF knüpft das Wahlrecht an folgende Voraussetzungen:

  1. Die installierte Leistung der Anlage (nicht: Nennleistung!) beträgt maximal 10 kW,
  2. Die Anlage befindet sich auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- oder Zweifamilienhäuser – Anlagen auf vermieteten Objekten werden nicht begünstigt,
  3. Die Anlage wurde nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen und
  4. Das Gebäude darf jährlich nicht über Euro 520,00 € entgeltlich vermietet werden (betrifft z.B. Gästezimmer; ein Arbeitszimmer ist unschädlich).

Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Veranlagungszeiträume – und damit auch für noch änderbare Steuerbescheide zurückliegender Jahre und für bereits bestehende PV-Anlagen. Sollten die Voraussetzungen Nr. 1-4 nicht vorliegen (auch für die Zukunft), greift dieses Wahlrecht nicht mehr und es muss eine Totalgewinnprognose erstellt und dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Aktuell senden die Finanzämter automatisch an die PV-Anlagen-Betreiber ein Antragsformular, damit diese von dem Wahlrecht Gebrauch machen können. Wird kein Antrag gestellt, folgt standardisiert ein Fragebogen zur Ermittlung des Totalgewinns.

Und was ist mit der Umsatzsteuer?

Die zuvor genannten Regelungen gelten ausschließlich für die Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich haben Sie unverändert die Möglichkeit, zur sogenannten Regelbesteuerung zu optieren. Dadurch können Sie sich aus der Rechnung der PV-Anlage die Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer wieder vom Finanzamt erstatten lassen und sich so einen anfänglichen Liquiditätsvorteil sichern. Danach ist für mind. fünf Jahre auf die eingespeiste Vergütung sowie auf den Eigenverbrauch Umsatzsteuer zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen. Dadurch reduziert sich der anfängliche Liquiditätsvorteil wieder. Nach Ablauf dieser fünf Jahren können Sie zur Kleinunternehmerregelung wechseln und müssen keine Umsatzsteuer mehr anmelden und abführen.

Fazit

Das neue BMF-Schreiben ist aus verwaltungsökonomischen Gründen sehr zu begrüßen. Da die PV-Anlagen künftig der Energiewende und der Reduktion der Klimakrise dienen soll, war ein solcher Antrag langersehnt. Die Finanzämter wenden dieses Schreiben auch bereits an. Auch die Erstellung der Einkommensteuererklärung wird etwas entlastet, da die Anlage EÜR nicht mehr abgegeben werden muss. Falls Sie Fragen hierzu haben, oder wir Ihnen bei der Antragstellung unterstützen dürfen, sprechen Sie uns gerne darauf an.