Die Anlage KAP – So verschenken Sie keine Steuervorteile!

17.05.2021

Worum geht es?

Zum 01.01.2009 wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundlegend reformiert und durch die Einführung des Abgeltungsteuertarifs in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vermeintlich erleichtert (Kapitalertragsteuer).

Die ermäßigte Abgeltungsteuer tritt an die Stelle des meist höheren persönlichen Einkommensteuersatzes und begünstigt daher viele Sparer und Kapitalanleger. Jedoch können die tatsächlichen Kosten wie z.B. Reisekosten zu Aktionärs-Hauptversammlungen oder Banken, Depotführungsgebühren oder Vermittlungsprovisionen nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend gemacht werden. Um diesem Nachteil entgegenzuwirken hat jeder Sparer einen Sparerpauschbetrag von Euro 801,00 pro Jahr, bis zu dem die Kapitalerträge steuerfrei sind.

Die gute Nachricht: Die meisten Anleger müssen in ihrer Steuererklärung keine Angaben über ihre Kapitalerträge machen und können auf die Anlage KAP verzichten. Sofern Sie nur Erträge aus inländischen Depots oder Konten haben, dann kümmert sich Ihre Bank um die korrekte Besteuerung. Die Bank führt die Kapitalertragsteuer für Sie automatisch an das Finanzamt ab.

Im folgenden erfahren Sie, wer zur Abgabe der Anlage KAP verpflichtet ist und für wen sich die Abgabe lohnen wird.

 

Was ist der Freistellungsauftrag?

Um der Bank die korrekte Besteuerung zu erleichtern, können Sie den Sparerpauschbetrag in Höhe von Euro 801,00 als Freistellungsauftrag an die Bank erteilen und somit verhindern, dass bis zu dem erteilten Freistellungsauftrag Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wird.

Bei dem Freistellungsauftrag handelt es sich um keine verpflichtende Hinterlegung bei der Bank. Sollte kein Freistellungsauftrag hinterlegt werden, kann der Sparerpauschbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und so der Steuervorteil erlangt werden. Hierzu ist dann die Abgabe der Einkommensteuererklärung bzw. der Anlage KAP erforderlich und oftmals sinnvoll.

Hinweis: Bitte verteilen Sie den Sparerpauschbetrag bis maximal Euro 801,00 auf alle Banken. Die Aufteilung sollten Sie für sich dokumentieren. Sollten Sie einen zu hohen Freistellungsauftrag hinterlegt haben, sind Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet!

Bei Eheleuten beträgt der gemeinsame Freistellungsauftrag Euro 1.602,00.

 

Welche Einkünfte zählen als Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen sämtliche Zinsen auf Sparguthaben oder Dividenden aus Aktien oder Investmentfonds (sog. laufende Erträge). Außerdem zählen sogenannte Vorabpauschalen aus thesaurierenden Investmentfonds hierzu (siehe Investmentsteuergesetz weiter hinten).

Außerdem fallen die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Darlehensforderungen, Aktien und Investmentfonds hierunter.

Die Gewinne oder Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen fallen nicht unter die „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, sondern unter die sogenannten „sonstigen Einkünften“. Die Abgeltungsteuer findet hierauf keine Anwendung. Hierzu haben wir einen separaten Bericht verfasst, den wir hier verlinken.

 

Wer muss eine Anlage KAP abgeben?

1. Ausländische Kapitalerträge

Der fragwürdige Ankauf der Bundesregierung der sogenannten „Steuer-CDs“ aus den Steueroasen oder den Niedrigsteuerländern dürfte Ihnen vermutlich noch bekannt sein. Auf den Datenträgern wurden ausländische Kapitalerträge öffentlich verfolgt, was aufgrund der Vielzahl der Fälle massenhaft Selbstanzeigen und Nachversteuerung nach sich zog.

Hintergrund des Ankaufs war, dass viele Steuerzahler ihre ausländischen Kapitalerträge, dh. Kapitalerträge, die auf Konten oder Depots von Banken mit Sitz im Ausland erzielt wurden, nicht der Kapitalertragsteuer unterworfen wurden. Da diese Kapitalerträge in Deutschland zu versteuern sind, müssen diese in der Anlage KAP angegeben werden – auch dann, wenn es sich um sehr geringe Kapitalerträge handelt. Die gezahlte ausländische Quellensteuer kann ggf. auf die dann anfallende Kapitalertragsteuer angerechnet werden.

Wer ausländische Kapitalerträge erzielt hat, die den Sparerpauschbetrag übersteigen, muss daher eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Hierunter können unter anderem auch Kapitalerträge aus Darlehen über sogenannte Crowdfunding Portale im Internet fallen, die ausländischen Kreditnehmern zufließen.

2. Nicht der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge / Kirchensteuer

Sofern Sie Kapitalerträge erwirtschaftet haben, die noch nicht dem Kapitalertragsteuereinbehalt unterlagen, sind diese verpflichtend in der Anlage KAP anzugeben. Hierunter fallen in der Regel Zinsen aus Privatdarlehen (auch an ein eigenes Unternehmen) und Erstattungszinsen vom Finanzamt.

Wer der Bank zum Einbehalt der Kirchensteuer widersprochen hat, muss diese über die Einkommensteuer nacherklären. Die Kirchensteuer wird dann in dem Einkommensteuerbescheid festgesetzt.

3. Zu hoch verteilter Freistellungsauftrag auf mehrere Banken

Wer mehr als die Euro 801,00 bei Banken freistellt, führt ggf. zu wenig Kapitalertragsteuer an das Finanzamt ab. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung muss die korrekte Kapitalertragsteuer ermittelt werden und der Mehrbetrag zurückgezahlt werden.

 

Wer sollte eine Anlage KAP abgeben?

Eine Anlage KAP sollten diejenigen abgeben, die den Sparerpauschbetrag noch nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft haben. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden sämtliche Kapitalerträge addiert und der Sparerpauschbetrag von Euro 801,00 abgezogen. Die so zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer kann zurückgefordert werden.

Außerdem sollten Sie auch eine Anlage KAP mit abgeben, wenn Ihr persönlicher Einkommensteuertarif unter 25% liegt. Denn hier gewährt der Fiskus eine Günstigerprüfung, die Sie im Rahmen der Einkommensteuer beantragen können.

Beispiel: Beträgt Ihr Steuersatz unter Einbezug Ihrer Kapitalerträge 20%, so können Sie die um 5% zu hoch einbehaltene Kapitalertragsteuer wieder zurückfordern.

 

Ausnahmen der Anwendung des Abgeltungsteuertarifs

Die Abgeltungsteuer von 25% ist ein ermäßigter Steuertarif, den die meisten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen erhalten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die die Anwendung des Abgeltungsteuertarifs und des Sparerpauschbetrags ausschließen. Diese sind hauptsächlich:

a) Privatdarlehen unter nahen Angehörigen, wenn der Empfänger des Darlehens die Schuldzinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht.

b) Darlehen an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Darlehensgeber zu mindestens 10% beteiligt ist.

Diese Einkünfte werden typischerweise nicht über eine Bank abgewickelt und sind daher in der Anlage KAP aufzuführen.

 

Was ist bei Verlusten und Gewinnen bei unterschiedlichen Banken zu beachten?

Wenn Sie Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verschiedener Banken miteinander verrechnen wollen, benötigen Sie eine spezielle Verlustbescheinigung, die Sie bei der Bank bis spätestens zum 15.12. eines Jahres beantragen müssen. Sollte keine Verlustbescheinigung vorliegen, führt die Bank diesen Verlust in die Folgejahre fort und verrechnet diesen mit anfallenden Gewinnen aus Kapitalvermögen.

Hinweis: Verluste aus dem Verkauf von Aktien oder aus wertlos gewordenen Aktien können nur mit gleichartigen Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Bitte beachten Sie hier ggf. die Höchstgrenze des anrechenbaren Verlusts von maximal Euro 20.000,00 p.a.

 

Was wurde durch das Investmentsteuergesetz neu geregelt?

Seit dem Jahr 2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz, das fiktive Erträge aus thesaurierenden Investmentfonds mit einer sog. Vorabpauschale der Kapitalertragsteuer unterwirft. Die Ermittlung der Vorabpauschale findet in der Regel durch die inländische Depotbank statt. Sollten Sie eine ausländische Depotbank haben, kann es zur eigenständigen Ermittlung der Vorabpauschale kommen.

Durch die Vorabpauschale partizipiert der Fiskus von steigenden Investmentsteuerkursen bereits während der Haltezeit. Die Vorabpauschalen dürfen bei einer späteren Veräußerung des jeweiligen Investmentfonds wieder angerechnet werden, sodass nur der noch nicht versteuerte Anteil des Erlöses unter die Kapitalertragsteuer fällt.

Hinweis: Sollten Sie noch Alt-Anteile an Investmentfonds von vor dem 01.01.2009 besitzen, sind diese bis zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe von Euro 100.000,00 steuerfrei. Dieser Freibetrag ist gesondert im Rahmen der Einkommensteuer festzustellen (Abgabe Anlage KAP)

Im Rahmen des Investmentsteuergesetzes wurden viele weitere Neuerungen im Zusammenhang mit Investmentfonds eingeführt – wie z.B. auch die eine sog. Teilfreistellung. Je nach Zusammensetzung des Fonds werden vorab zwischen 30% und 70% der Erlöse teilfreigestellt. Bei Fragen hierzu und zur Ermittlung der Vorabpauschale stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Welche Nachweise sind zu erbringen?

Wer seine Kapitalerträge ausschließlich bei inländischen Banken erzielt, erhält hierüber in der Regel eine Steuerbescheinigung bzw. kann diese anfordern. Diese sollten Sie unbedingt als Nachweis aufbewahren.

Wer außerdem Depots unterhält – egal ob bei Banken im Inland oder Ausland, sollte ALLE Wertpapierabrechnungen aufbewahren, um die bisher gezahlten Vorabpauschalen nachzuweisen. Bitte denken Sie hier auch bei einem Depotwechsel an die Sicherung aller Abrechnungen, solange das Postfach noch einsehbar ist. Sollten Sie keinen Nachweis bei einem späteren Verkauf erbringen können, versteuern Sie den Veräußerungserlös ggf. doppelt!

Bei Privatdarlehen bewahren Sie bitte den Darlehensvertrag und den Kontoauszug mit den erhaltenen Zinsen auf.

 

Welche Formen der Anlage KAP gibt es?

Seit dem Investmentsteuergesetz 2018 gibt es insgesamt drei Arten von Anlage KAP. Die Anlage KAP, die Anlage KAP-INV (bei Investmentanteilen) und die Anlage KAP-BET (bei Beteiligungen an Personengesellschaften). Die standardmäßige Anlage ist typischerweise die Anlage KAP.

 

Wie Sie feststellen werden, ist die Besteuerung von Kapitalerträgen sehr komplex. Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Ausführungen nicht abschließend sind.

Sprechen Sie uns bei Detailfragen gerne an.