Seite 7 - 2014-01

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Mi chae l a Do l d
Dipl. Betriebswirtin (BA)
m.dold@
hecht-f r iedemann.de
Fazit
Das Reverse-Charge-Verfahren dient neben der
Vermeidung von Steuerausfällen auch zur Ver-
einfachung der Steuererhebung.
Jedoch bringen die häufigen Änderungen durch
Gesetzgeber und Gerichte immer wieder Unru-
he mit sich. Positiv ist daher die nunmehr ge-
setzlich festgelegt Vereinfachungsregelung.
Umsatzsteuer 7
seiner weltweit ausgeführten Leistungen als Bauleis-
tungen ausgeführt hat. Diese Bescheinigung muss
dem Leistenden vorgelegt werden.
Lieferung von edlen und unedlen Metallen
Die Lieferung von edlen und unedlen Metallen (z. B.
Selen, Silber, Gold, Platin, Roheisen, Kupfer, Nickel,
Aluminium, Blei, Zink, Zinn etc.) wurde neu in das
Reverse-Charge-Verfahren aufgenommen.
Eine genaue Liste mit Bezug auf Zolltarifnummern,
welche Metalle unter die neue Regelung fallen, wurde
als Anlage 4 in das Umsatzsteuergesetz aufgenom-
men. Da hier aber anscheinend noch einige Unklar-
heiten im Raume stehen, hat die Finanzverwaltung
eine Schonfrist eingeführt. Lieferungen können noch
bis zum 31.12.2014 nach alter Rechtslage ausgeführt
werden.
Vereinfachungsregel
Um für die Praxis das Reverse-Charge-Verfahrens
besser anwendbar zu machen, wurde außerdem ge-
setzlich geregelt, dass auch in den Fällen, in denen
die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, die Ver-
tragsparteien aber davon ausgegangen sind, dass der
Leistungsempfänger Steuerschuldner wird, dies nicht
zu beanstanden ist.