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Bei verheirateten Arbeitnehmern besteht keine
Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung,
wenn die Ehegatten die Steuerklassenkombination
IV/IV gewählt haben. Möchten Sie nun trotzdem
eine Steuererklärung abgeben, so reichen Sie die-
se freiwillig ein und stellen damit einen Antrag auf
Veranlagung zur Einkommensteuer.
Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
Das Einkommensteuergesetz regelt, welcher Arbeit-
nehmer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzu-
geben. Im Folgenden nun die häufigsten Sachver-
halte, die zu einer solchen Abgabepflicht für den
Arbeitnehmer führen:
Bezug von Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder
Elterngeld
Steuerklassenkombination III/V
Ausübung mehrerer Beschäftigungen
Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte
Die Erstellung der Einkommensteuererklärung empfinden viele Arbeitnehmer als
lästige Pflicht. Doch wer sie nicht abgibt, verschenkt unter Umständen viel Geld!
Längst nicht alle Arbeitnehmer müssen eine Ein-
kommensteuererklärung abgeben, der Gesetzgeber
unterscheidet zwischen Pflichtveranlagung und
Antragsveranlagung: Bei der Pflichtveranlagung
besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe
einer Einkommensteuererklärung, bei der Antrags-
veranlagung wird freiwillig eine Steuererklärung
abgeben und damit zugleich ein Antrag auf die Ein-
kommensteuerveranlagung gestellt.
Keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
Grundsätzlich müssen alleinstehende Arbeitneh-
mer oder alleinverdienende Ehepartner, die aus-
schließlich Arbeitslohn beziehen, keine Einkommen-
steuererklärung abgeben. Die Lohnsteuer wurde
bereits durch den Arbeitgeber einbehalten und an
das Finanzamt abgeführt. Damit hat der Arbeit-
nehmer seine steuerliche Pflicht erfüllt.
Die Abgabe
der Steuererklärung–
Lästige Pflicht oder
Lukrative Chance?
4
Steuererklärung